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Corona-Krise
Nach § 326 Abs. 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich wird und er infolge dessen von der Leistungspflicht nach § 275 befreit ist. Danach würde der Vermieter den Anspruch auf die Miete verlieren, wenn er seinerseits gem. § 275 von seiner Pflicht zur Gebrauchsgewährung aus § 535 Abs. 1 S. 1 befreit wäre. Dieser Lösungsweg wird aber zu Recht abgelehnt, da dem Vermieter die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch nicht unmöglich ist. Vielmehr wird lediglich der Mieter durch öffentlich rechtliche Vorschriften daran gehindert, die Sache, so wie vorgesehen, und nach der Beschaffenheit der Mietsache auch möglich, zu benutzen.