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Schuldrecht Besonderer Teil 2 - aa) Lösungsvorschlag Nr. 1: Mietminderung nach § 536 Abs. 1

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Schuldrecht Besonderer Teil 2

aa) Lösungsvorschlag Nr. 1: Mietminderung nach § 536 Abs. 1

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Corona-Krise

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt (vgl. § 536 Abs. 1). Das LG München hat das Vorliegen eines Mangels bejaht und dem Mieter eine Minderung der Miete in Höhe von 80 % zugesprochenLG München vom 22.9.2020, Az: 3 O 4495/20.. Das LG HeidelbergLG Heidelberg vom 30.7.2020, Az 5 O 66/20; LG Frankfurt vom 2.10.2020 Az: 2-15 O 23/20. ist zu Recht anderer Ansicht. Zwar können auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern und damit einen Sachmangel darstellen; Voraussetzung ist aber, dass die Beschränkungen der Mietsache ihre Ursache gerade in deren Beschaffenheit und Beziehung zur Umwelt haben und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des MietersBGH, Urt. v. 2.3.1994 – XII ZR 175,92, BeckRS 2009, 20713; Urt.v. 13.7.2011 – XII ZR 181/09, NJW 2011, 3151.

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