Inhaltsverzeichnis
V. Ansprüche des Darlehensnehmers
1. Primäranspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 1
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Dem Darlehensnehmer steht zunächst der sich aus dem Vertrag primär ergebende Anspruch auf Verschaffung des Darlehens zu. Die Art und Fälligkeit der Verschaffung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Der Anspruch erlischt aus den oben unter Rn. 468 ff. dargestellten Gründen und bei Kündigung des Darlehensvertrages.
Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199. Dem Darlehensgeber steht mit § 321 ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung zu.
2. Sekundäransprüche
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Sekundäransprüche des Darlehensnehmers können sich im Falle eines Widerrufs aus §§ 357a Abs. 1, 346 ff. (ggf. i.V.m. § 358 Abs. 4 S. 3) ergeben.
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Bei Verzögerung der Darlehensverschaffung sowie bei Verletzung der sich aus §§ 491a Abs. 1, 493, 504, 510 gebenden Informationspflichten oder sonstigen Rücksichtspflichten stehen dem Darlehensnehmer Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der §§ 280 ff. zu.