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VII. Verjährung, § 651j
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Nach § 651j S. 1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1.
Palandt-Sprau § 651j Rn. 3.Beispiel
Ist als Reiseende vertraglich der 25.6.2018 vorgesehen, ist derAnspruch mit Ablauf des 25.6.2020 verjährt.
Im Übrigen gelten die Regeln über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung nach §§ 203 ff.
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 426 ff. Eine vertragliche Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist ist, anders als nach § 651m S. 2 a.F., wegen § 651y nicht mehr möglich, eine Verlängerung aber schon.Palandt-Sprau § 651j Rn. 1.