Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651l

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651l

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V. Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651l

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Das Bestehen eines Mangels i.S.d. § 651c löst noch nicht unbedingt das Kündigungsrecht aus § 651l aus. § 651l Abs. 1 S. 1 setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass die Reise durch den Reisemangel objektiv erheblich beeinträchtigt wird.

Der unbestimmte Rechtsbegriff „erheblich beeinträchtigt“ findet sich neben § 651l auch in § 651n Abs. 2. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es in beiden Fällen nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

BGH Urteil vom 14.5.2013 (Az: X ZR 15/11) unter Tz. 34 = NJW 2013, 3170 ff. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann.BGH Urteil vom 14.5.2013 (Az: X ZR 15/11) unter Tz. 34 = NJW 2013, 3170 ff.

Hinweis

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Ein derart erheblicher Reisemangel kann sich auch schon vor Reiseantritt zeigen (etwa durch entsprechende Informationen im Fernsehen oder Internet). In solchen Fällen besteht das Kündigungsrecht aus § 651l neben dem Rücktrittsrecht aus § 651h Abs. 1.

Palandt-Sprau § 651l Rn. 2.

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Ist der Mangel bei objektiver Betrachtung zwar nicht erheblich, kann ein Kündigungsrecht nach § 651l Abs. 1 S. 1 trotzdem in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Reisenden eine Fortsetzung der Reise wegen des Mangels aus subjektiven, dem Reiseveranstalter aber erkennbaren Gründen unzumutbar ist.

Beispiel

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Im Hotel sind die Aufzüge defekt, so dass sich der gehbehinderte Reisende R während des geplanten zweiwöchigen Aufenthalts nicht selbstständig im Hotel bewegen kann.

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Wie beim Selbstabhilferecht aus § 651k Abs. 2 setzt auch das Kündigungsrecht aus § 651l nach § 651l Abs. 1 S. 1 grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe des Reisemangels voraus. Wir können uns dabei an den Ausführungen zur Fristsetzung nach § 651k Abs. 2 oben unter Rn. 525 ff. orientieren. Gleiches gilt für die dort geregelten Ausnahmetatbestände, bei denen eine Fristsetzung entbehrlich ist.

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Mit Wirkung der Kündigung behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis nur für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen, § 651l Abs. 2 S. 1. Dabei ist zu beachten, dass nach § 651l Abs. 2 S. 1 Hs. 2 die Rechte des Reisenden aufgrund einer bis dahin eingetretenen Minderung unberührt bleiben, so dass dadurch auch der Restanspruch des Reiseveranstalters nur noch in gekürzter Form besteht. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt gem. § 651l Abs. 2 S. 2 sein Anspruch. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden zu erstatten. Die Mehrkosten der Rückbeförderung des Reisenden fallen dem Reiseveranstalter zur Last, § 651l Abs. 3.

546

Beispiel

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Der R hatte für sich, seine Ehefrau und seine dreijährige Tochter einen Ferienaufenthalt von 20 Tagen auf Mallorca in einem Appartement (Wohnraum, 2 Schlafzimmer) gebucht. Bei seiner Ankunft wurde er wegen Überbuchung des Reiseveranstalters V in einem Hotelzimmer mit Kinderbett untergebracht. Mitarbeiter des V versprachen, er erhalte am folgenden Tag wenigstens zwei verbundene Zimmer. Dieses Versprechen wurde in der Folge trotz täglicher Rügen des R nicht eingehalten und auch nicht das weitere Versprechen, das gebuchte Appartement wenigstens am achten Urlaubstag zu übergeben. Nachdem der R von den Vertretern des V über 13 Tage permanent mit leeren Versprechungen hingehalten wurde, kündigte er entnervt und reiste mit seiner Familie zurück. Die erbrachten Reiseleistungen des V sind für den R hier wertlos, da die permanente „Hinhaltetaktik“ zu Frustrationen führte und sich deshalb der mit der Reise verbundene Urlaubszweck nicht einstellen konnte. Damit entfällt der Anspruch des V auf den Reisepreis komplett. Außerdem muss V die Kosten der Rückbeförderung der Familie R übernehmen.

Bei Überzahlungen steht dem Reisenden gem. § 651l Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ein Rückerstattungsanspruch zu. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 651j.

Palandt-Sprau § 651e Rn. 5.

 

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