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Wird beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart, so gilt ergänzend § 475c.
Hinweis
Die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente wird insbesondere bei Waren mit Anbindung an eine Cloud oder einen anderen externen Onlinedienst anzunehmen sein. Als potenzielle Anwendungsfälle werden in der Gesetzesbegründung Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, die Cloud-Anbindung bei einer Spielekonsole oder eine Smartphone-App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr (Smartwatch) genannt. In Anlehnung an § 327e Abs. 1 Satz 3 ist unter „dauerhafter Bereitstellung“ die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum zu verstehen.
Der Bereitstellungszeitraum kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Liegt eine Vereinbarung nicht vor, verweist § 475c Abs. 1 Satz 2 auf eine entsprechende Anwendung des § 475b Abs. 4 Nr. 2. Entscheidend ist sodann die berechtigte Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Käufers.
Wichtig ist daneben die Regelung aus § 475c Abs. 2. Diese stellt klar, dass die digitalen Elemente für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren ab der Ablieferung der Ware den Anforderungen des § 475b Abs. 2 entsprechen müssen. Dadurch wird eine Mindestbereitstellungsdauer von 2 Jahren gesetzlich festgeschrieben.
Hinweis
§ 475c modifiziert demnach den Zeitraum für die Gewährleistungspflicht. Werden digitale Elemente nicht nur einmalig zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls aktualisiert (dann ist grds. der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich), sondern dauerhaft bereitgestellt, ist der Unternehmer verpflichtet, diese im gesamten Bereitstellungszeitraum im mangelfreien Zustand zu erhalten.
Will der Unternehmer von § 475c Abs. 2 abweichen, so sind die Anforderungen aus § 476 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen.