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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - 6. Beweislastumkehr und Ausschlussgründe

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

6. Beweislastumkehr und Ausschlussgründe

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359j

Die Beweislastumkehr gem. § 477 haben wir uns bereits in Rn. 180 angesehen.
§ 475b Abs. 5 stellt klar, dass eine Haftung des Unternehmers für einen Mangel, der allein auf das Fehlen einer Aktualisierung zurückzuführen ist, dann nicht in Betracht kommt, wenn eine Aktualisierung durch den Unternehmer ordnungsgemäß bereitgestellt worden ist und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Verbraucher installiert wurde und die fehlende oder unsachgemäße Installation nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist. Dabei muss der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation vorab informieren.

Hier gilt der Grundsatz, dass je schwerwiegender die potenziellen Folgen einer unterlassenen Aktualisierung sind, desto deutlicher und eindringlicher gewarnt werden muss. Soweit dies möglich ist, ist der Verbraucher direkt zu kontaktieren.(BT Drs. 19/27653 S. 60.)

Hinweis

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Hinweis: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, worüber eigentlich zu informieren ist. Die rechtlichen Folgen einer unterlassenen Aktualisierung oder die möglichen technischen Folgen? Vorsorglich sollte bis zur gerichtlichen Klärung dieser Frage auf beide Konsequenzen hingewiesen werden. Der Blick auf die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift in § 327f Abs. 2 Nr. 1 deutet jedoch auf eine Aufklärungspflicht bezüglich der technischen Folgen hin.(BT Drs. 19/27653 S. 60.)
Dieser Ausschlussgrund bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf eine bereitgestellte Aktualisierung gemäß Abs. 4. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage wird  wohl Abs. 5 analog auf (vereinbarte) bereitgestellte Aktualisierungen gemäß Abs. 3 anzuwenden sein.(Wilke VuR 2021, 283.)

Die Installierung einer ordnungsgemäß bereitgestellten Aktualisierung ist damit als Obliegenheit des Verbrauchers ausgestaltet.

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