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Die objektiven Anforderungen werden in § 475b Abs. 4 geregelt. Auch hier wird zunächst auf die Anforderungen von § 434 Abs. 3 verwiesen. Nr. 2 bezieht sich sodann auf die Aktualisierungspflicht. Da insoweit keine Vereinbarung vorliegt, sind der Zeitraum und der Umfang der Bereitstellungs- und Aktualisierungspflicht nach objektiven Umständen (objektiver Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers) zu bestimmen.(BT Drs. 19/27424, S. 30.) Bei der Bestimmung des Umfangs sind Art und Zweck der Ware sowie der digitalen Elemente aber auch die Art des Vertrags zu berücksichtigen. Wichtige Umstände im Rahmen der Ermittlung dürften hier insb. der Preis der Ware, ihr „Lifecycle“, das ohne Aktualisierung drohende (Sicherheits-)Risiko, zurechenbare Werbeaussagen und die Frage, ob die Sache weiterhin betrieben werden kann sein.
Als Untergrenze für die vernünftige Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers bzgl. des Bereitstellungszeitraums nennt der Erwägungsgrund 31 zur WKRL den Zeitraum, in dem der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet. Zugleich wird klargestellt, dass insbesondere bezüglich Sicherheitsaktualisierungen regelmäßig ein längerer Zeitraum anzunehmen sein wird. Dies wird wohl auch der Regelfall sein.(Brönneke/Föhlisch/Tonner Das neue Schuldrecht § 4 Rn. 60.) So kann der Käufer eines Fahrzeugs erwarten, dass Navigationsgeräte und Unterhaltungselektronik während der objektiv üblichen Dauer der Nutzung des Kraftfahrzeugs mit Aktualisierungen versorgt werden, Dasselbe gilt zum Beispiel für die Steuerung einer Heizung über eine mobile Anwendung bei einer komplexen Smart Home Steuerungsanlage.(BT Drs. 19/27653, S. 59.)
Hinweis
Will der Unternehmer von dem nach § 475b Abs. 4 vorgegebenen Maßstab abweichen, so ist dies nur unter den strengen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 möglich.
Der Unternehmer ist nur verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der Ware zu erhalten. Das heißt im Umkehrschluss, dass Upgrades (funktionserweiternde Updates) nicht geschuldet werden. Die Aktualisierungen werden hier regelmäßig die Erhaltung der Interoparabilität und Sicherheit des Produkts betreffen.
Der Verbraucher ist über die Bereitstellung der Aktualisierung gemäß § 475b Abs. 4 Nr. 2 zu informieren.
Der Verbraucher ist über die Bereitstellung der Aktualisierung gemäß § 475b Abs. 4 Nr. 2 zu informieren.
Hinweis
Die Information muss nicht durch den Unternehmer selbst erfolgen. Dieser kann die Durchführung der Informationen über die Bereitstellung auch an Dritte, insb. den Hersteller, delegieren.