Inhaltsverzeichnis
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Die subjektiven Anforderungen sind in § 475b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 geregelt. Nr. 1 verweist dabei auf die Anforderungen aus § 434 Abs. 2. Nr. 2 verlangt zusätzlich die Bereitstellung vereinbarter Aktualisierungen. Hier können die vernünftigerweise erwartbaren Anforderungen an die Laufzeit der Aktualisierungen aber auch an ihre Art und Weise (Upgrade statt bloß Update) günstiger für den Verbraucher gestaltet werden.
Expertentipp
Hier muss man stets im Auge behalten, ob die Vereinbarung nicht hinter den Anforderungen von § 475b Abs. 4 zurückbleibt. Ist dies der Fall, liegt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. Diese ist nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 zulässig.
Wird die vereinbarte Aktualisierung nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft bereitgestellt, liegt ein Mangel nach § 475b Abs. 3 Nr. 2 vor.
Eine Bereitstellung eines digitalen Inhalts (Aktualisierung) kann gemäß gem. § 327b Abs. 3 angenommen werden, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
Eine Bereitstellung eines digitalen Inhalts (Aktualisierung) kann gemäß gem. § 327b Abs. 3 angenommen werden, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.