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§ 475b Abs. 2 verlangt die kumulative Übereinstimmung mit den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen, welche in den nachfolgenden Absätzen präzisiert werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang. Im Hinblick auf die Aktualisierungspflicht wird ein Element des Dauerschuldverhältnisses aufgenommen.Rosenkranz ZUM 2021, 195. Entsprechend muss die Mangelfreiheit für den (vereinbarten) in Abs. 3 Nr. 2 und (zu erwartenden) Abs. 4 Nr. 2 Zeitraum gewährleistet werden.