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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Mangel und Mangelkategorien

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Mangel und Mangelkategorien

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359f

§ 475b Abs. 2 verlangt die kumulative Übereinstimmung mit den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen, welche in den nachfolgenden Absätzen präzisiert werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang. Im Hinblick auf die Aktualisierungspflicht wird ein Element des Dauerschuldverhältnisses aufgenommen.(Rosenkranz ZUM 2021, 195). Entsprechend muss die Mangelfreiheit für den (vereinbarten) in Abs. 3 Nr. 2 und (erwartbaren) Abs. 4 Nr. 2 Zeitraum gewährleistet werden.

Hinweis

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Gesetzlich begründete Elemente eines Dauerschuldverhältnisses sind bisher ein Fremdkörper im Kaufvertrag gewesen. Im Fall des § 475b ist das Dauerschuldverhältnis nur auf das Element der Aktualisierungsverpflichtung bezogen. Stärker ist dieser Aspekt im Rahmen von § 475c, hier wird die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente geschuldet. Hier bezieht sich die Verpflichtung aus dem Dauerschuldverhältnis insgesamt auf die Mangelfreiheit der digitalen Elemente.

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