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359e
§ 475b Abs. 1 findet Anwendung, wenn der Unternehmer die Bereitstellung digitaler Elemente schuldet. Die Bereitstellungsverpflichtung ist eine synallagmatische Pflicht. Ob eine entsprechende vertragliche Pflicht begründet wurde, ist im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 zu ermitteln. Liegt eine ausdrückliche Abrede nicht vor, so ist insbesondere der Nutzungszweck der Sache zu berücksichtigen.
Können die Funktionen auch ohne digitales Produkt genutzt werden? Auch öffentliche Äußerungen sind bei der Auslegung zu berücksichtigen. Ist bei vergleichbaren Sachen die Bereitstellung üblich? In Zweifelsfällen ist die in § 475b Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich genannte Vorschrift aus § 327a Abs. 3 Satz 2 zu beachten. Danach ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen im Zweifel die Verpflichtung des Verkäufers zur Bereitstellung der digitalen Produkte anzunehmen.