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359d
Liegt eine Sache mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Abs. 3 Satz 1 vor, so gilt der besondere Mangelbegriff aus § 475b. Die Regelung wiederholt in großen Teilen den Inhalt aus § 434, modifiziert den Mangel jedoch partiell.
Die Besonderheiten wollen wir uns nachstehend einmal ansehen.