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Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus (werkrechtlicher Teil) verweist § 650u Abs. 1 S. 2 auf das Werkrecht. Die Mängelrechte des Bestellers richten sich daher bei Bauwerksmängeln nach §§ 633 ff.
Betrifft der Mangel das Grundstück/Erbbaurecht so finden hierauf die §§ 434 ff Anwendung.