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Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus (werkrechtlicher Teil) verweist § 650u Abs. 1 S. 2 auf das Werkrecht. Die Mängelrechte des Bestellers richten sich daher bei Bauwerksmängeln nach §§ 633 ff.
Betrifft der Mangel das Grundstück/Erbbaurecht so finden hierauf die §§ 434 ff Anwendung.
Beispiel
Hat das vom Bauträger errichtete Haus entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine zu geringe qm-Zahl, so stehen dem Besteller die Rechte aus § 633 zu. Ist das Grundstück mit Altlasten (Chemikalien etc.) belastet, so richten sich die Rechte des Bestellers nach § 437.