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Ein Bauträgervertrag i.S.v. § 650u ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Es handelt sich dabei um einen Vertrag aus kaufrechtlichen und werkvertraglichen Elementen. Dem trägt der Verweis in § 650u Abs. 1 S. 2 Rechnung. Da der Vertrag auch die Verschaffung des Eigentums/Erbbaurechts an einem Grundstück zum Gegenstand hat, ist der Vertrag nach § 311b notariell zu beurkunden
Palandt-Sprau § 650u Rn. 5.