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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - II. Haftung, § 650t

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

II. Haftung, § 650t

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Verletzt der Architekt oder Ingenieur seine Bauplanungs- oder Bauaufsichtspflicht und verkörpert sich dieser Fehler später in dem vom Bauunternehmer errichteten Bauwerk, so haftet er nach §§ 280 ff dem Auftraggeber (Besteller) auf Schadensersatz. Für die gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung von Architekt/Ingenieur und Bauunternehmer trifft § 650t aber eine Sonderregelung. Nimmt der Besteller den Unternehmer (Architekt/Ingenieur) wegen eines Überwachungsfehlers (also nichtPlanungsfehlers“) in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Architekt/Ingenieur die Schadensersatzleistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Hinweis

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Da § 650t dem Architekten/Ingenieur gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Bestellers ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gibt, ist § 650t unter dem Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ zu prüfen.

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