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Der vertragstypische Inhalt des Architekten- und Ingenieurvertrages ist in § 650p Abs. 1 definiert. Danach wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.