Inhaltsverzeichnis
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Gem. § 650m Abs. 1 kann der Unternehmer vom Besteller eine nach § 632a geschuldete Abschlagszahlung nur in Höhe von maximal 90% verlangen. Gem. § 650m Abs. 2–4 muss der Unternehmer hierfür Sicherheit leisten.
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Gem. § 650m Abs. 1 kann der Unternehmer vom Besteller eine nach § 632a geschuldete Abschlagszahlung nur in Höhe von maximal 90% verlangen. Gem. § 650m Abs. 2–4 muss der Unternehmer hierfür Sicherheit leisten.
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