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Nach § 650g Abs. 4 ist die Vergütung fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat (sofern diese nicht nach § 640 Abs. 2 entbehrlich ist) und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Abrechnung erteilt hat. Nach § 650g Abs. 4 S. 3 gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.