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Verweigert der Besteller die Abnahme unter Berufung auf einen Mangel, hat er nach § 650g Abs. 1 auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder von dem Unternehmer innerhalb einer vom Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer nach § 650g Abs. 2 Satz 2 die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen, es sei denn, dass der Besteller sein Fernbleiben nicht zu vertreten hat.