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Da Bauunternehmer und Bauhandwerker nach allgemeinem Werkvertragsrecht in Vorleistung treten, besteht, vor allem bei Großbauvorhaben mit erheblichen Insolvenzrisiken, ein besonderes Bedürfnis nach einer Sicherung des Werklohnanspruchs. Bei Bauarbeiten hat der Unternehmer daher nach § 650e einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers.
§ 650f gibt dem Bauunternehmer in bestimmten Fällen auch einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Dieser Anspruch ist zwar nicht einklagbar, gibt dem Unternehmer aber im Falle des Ausbleibens ein Leistungsverweigerungsrecht (Prüfungspunkt: „Anspruch durchsetzbar“) oder ein Kündigungsrecht (Prüfungspunkt: „Anspruch – des Bestellers auf die Werkleistung – erloschen“), § 650f Abs. 5.