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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - 2. Anordnungsrecht des Bestellers, § 650b Abs. 2

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

2. Anordnungsrecht des Bestellers, § 650b Abs. 2

Inhaltsverzeichnis

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Erzielen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens des Bestellers keine Einigung über die Änderung, kann der Besteller die Änderung in Textform einseitig anordnen. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, im Fall des § 650b Abs. 1 Nr. 1 (Änderung des vereinbarten Werkerfolgs) jedoch nur, wenn ihm dies zumutbar ist. Rechtsfolge ist eine Änderung des Vertragsinhalts.

Hinweis

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Verlangt der Besteller die Ausführung des Werkes zu den geänderten Bedingungen oder verlangt der Unternehmer eine erhöhte Vergütung für erbrachte Mehrleistungen, sind die vorstehenden Ausführungen unter dem Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“ zu erörtern. Verlangt der Unternehmer die ursprünglich vereinbarte Vergütung, obwohl sich aus der Vertragsänderung nur eine geringere Leistung und damit auch eine geringere Vergütung ergibt, prüfen Sie dies unter „Anspruch erloschen“.

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