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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - 1. Einvernehmliche Vertragsänderung, § 650b Abs. 1

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

1. Einvernehmliche Vertragsänderung, § 650b Abs. 1

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Die einvernehmliche Änderung des Vertrages kann sich auf eine Änderung des Werkerfolges beziehen, z.B. wenn der Besteller statt des vereinbarten Walmdaches ein Flachdach haben möchte (§ 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1).

Es kann sich aber auch um eine Änderung handeln, die nachträglich zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich ist, wie z.B. Änderungen zur Herstellung der Funktionstauglichkeit

Palandt-Sprau § 650b Rn. 5. (§ 650b Abs. 1 Nr. 2).

In beiden Fällen sollen die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung anstreben. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Verlangt der Besteller vom Unternehmer eine Änderung des vereinbarten Erfolges (z.B. Flachdach statt Walmdach, s.o.), so besteht eine Verpflichtung des Unternehmers zur Angebotserstellung aber nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit geltend, so trifft ihn hierfür die Beweislast, § 650b Abs. 1 S. 3. Verlangt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Abs. 1 S. 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur ein Einvernehmen über die Änderung an. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage erfasste.

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