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Bei Bauvorhaben kommt es häufig vor, dass sich während der Ausführung Änderungserfordernisse ergeben. Diese können auf technischen Gründen beruhen, z.B. wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Baugrund nicht tragfähig genug ist und daher erst noch aufwendig befestigt werden muss. Auch können Änderungswünsche des Bauherrn die Ursache hierfür sein, z.B. wenn er statt der vorgesehenen Ölheizung doch lieber eine Wärmepumpe eingebaut haben möchte. Für diese Fälle sieht § 650b Abs. 1 nunmehr ein besonderes Vertragsänderungsverfahren und subsidiär gem. § 650b Abs. 2 ein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers vor.