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E. Rückzahlungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4
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Hat der Gläubiger der nach § 275 ausgeschlossenen Sachleistung seine Gegenleistung bereits erbracht, kann er sie nach § 326 Abs. 4 zurückfordern, soweit er sie nach den Regeln des § 326 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen brauchte.
Es handelt sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die ebenfalls automatisch, also ohne Rücktrittserklärung entsteht. Die Verweisung auf die Rücktrittsregeln in §§ 346 ff. nimmt den § 349 (Rücktrittserklärung) nicht in Bezug!
Allerdings ist der Rückgewähranspruch wie beim Rücktritt ausgestaltet, so dass der Gläubiger nicht nur die zu viel erbrachte Gegenleistung, sondern auch Nutzungen (§§ 346 Abs. 1) bzw. Wertersatz nach §§ 346 Abs. 2, 347 Abs. 1 verlangen kann.Vgl. oben unter Rn. 265 ff.
Beispiel
Beispiel 1
V verkauft an K sein Motorrad. Vor Übergabe an K wird es durch einen von V verschuldeten Unfall zerstört. Gem. § 326 Abs. 1 S. 1 verliert V den Anspruch auf den Kaufpreis.
Beispiel
Beispiel 2
Wie zuvor, doch hat ein Dritter den Unfall verschuldet. Auch hier erlischt der Kaufpreisanspruch des V nach § 326 Abs. 1 S. 1. V ist auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zu verweisen.
Beispiel
Beispiel 3
Wie Beispiel 2; nur hatte V dem K das Motorrad schon zuvor vergeblich angeboten. Gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 behält V den Kaufpreisanspruch.
Beispiel
Beispiel 4
V bringt das Motorrad, wie abgesprochen, zu K. Kurz vor Ankunft des V fährt K mit seinem Auto rückwärts, ohne sich abzusichern, und mit erheblichem Tempo aus seiner Garage. Er stößt mit V zusammen, Das Motorrad wird zerstört. Gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 behält V den Anspruch auf den Kaufpreis.
Fazit: Hat einer von beiden die Unmöglichkeit zu vertreten, ist die Sache klar (Ist V schuld, muss K nicht zahlen; Ist K schuld, muss K zahlen). Anders kann es sein, wenn keiner schuld ist. Dann findet eine Risikoverlagerung auf den Gläubiger nur bei Annahmeverzug oder durch den Gefahrübergang statt!