Inhaltsverzeichnis
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Beim gegenseitig verpflichtenden Vertrag schuldet der Gläubiger seinerseits eine Leistung, die er entweder schon erbracht hat oder noch erbringen muss.
Hat er seine Leistung schon erbracht, will er sie zumindest dann wieder zurückbekommen, wenn er nicht mehr auf die Leistung seines Vertragspartners vertraut und sein Glück mit einem anderen Vertragspartner versuchen will.
Muss der Gläubiger seine Leistung hingegen noch erbringen und hält er sie wegen der Verzögerung seines Vertragspartners gem. § 320 noch zurück, will er seinen „Wartezustand“ irgendwann beenden.
Im Falle der Leistungsverzögerung erlaubt § 323 dem Gläubiger, sich vom Vertrag zu lösen. Auf ein Vertretenmüssen kommt es tatbestandlich nicht an. Insbesondere verlangt der Tatbestand des § 323 keinen Verzug, so dass auch § 286 Abs. 4 keine Anwendung findet.
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Betrachten wir zunächst die Auswirkungen des Rücktritts und gehen dann die Prüfung des Rücktritts gem. § 323 im Einzelnen durch.