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Der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 knüpft an die in § 281 Abs. 1 S. 1 beschriebene Leistungsverzögerung an, also an das Nichterbringen einer fälligen und durchsetzbaren Leistung. Hingegen verweist § 281 nicht auf § 286, so dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung tatbestandlich keinen Verzug erfordert.
Expertentipp
Gehen Sie jetzt noch einmal das Prüfungsschema zur Leistungsverzögerung oben unter Rn. 88 durch.
Die Prüfung der Leistungsverzögerung erfolgt nun in den Schritten, wie Sie oben unter Rn. 88 ff. dargestellt sind.