Inhaltsverzeichnis
F. Zurückbehaltungsrecht aus § 410
508
Expertentipp
Gehen Sie an dieser Stelle noch die Schuldnerschutztatbestände der §§ 407 ff. oben unter Rn. 218 ff. durch.
Ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht sieht § 410 Abs. 1 S. 1 für den Fall der Abtretung vor. Während § 404 dem Schuldner seine bisherigen Einreden trotz Abtretung erhält, gibt § 410 Abs. 1 S. 1 dem Schuldner aufgrund der Abtretung eine neue Einrede. Der Schuldner ist danach dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Damit kann sich der Schuldner die leistungsbefreiende Wirkung des § 409 sichern und sich vor einer vergeblichen Leistung an die falsche Person schützen. Dieser Schutz ist bei einer bereits erfolgten Anzeige erreicht. Deswegen besteht das Zurückbehaltungsrecht nach § 410 Abs. 2 nicht, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.