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III. Vertragliche Vertragsübernahme
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Die Übernahme eines Vertrages mit seinen Rechten und Pflichten ist gesetzlich nicht geregelt. Anders als bei der bloßen Schuldübernahme i.S.d. §§ 414, 415, geht es bei der Vertragsübernahme nicht nur darum, auf der Schuldnerseite einen Personenwechsel herbeizuführen, sondern das vertragliche Schuldverhältnis mit seinen gesamten Rechten und Pflichten auf eine andere Person zu übertragen. Es handelt sich dabei um ein einheitliches Rechtsgeschäft eigener Art, das in zwei Varianten denkbar ist:
Entweder kann der Vertrag unter Beteiligung aller betroffenen Personen, also der bisherigen Vertragspartner und des „Übernehmers“ geschlossen werden. Der Vertrag kann aber auch zwischen den bisherigen Vertragspartnern geschlossen und von der Zustimmung des Dritten abhängig gemacht werden. Für die Zustimmung des Übernehmers gelten dann die §§ 182 ff.
Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 41 ff.