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Die Person des Schuldners bestimmt sich nach Ihrer Prüfung unter „Anspruch entstanden“. Das ist grundsätzlich derjenige, der aufgrund eines Vertrages oder kraft Gesetzes unmittelbar zur Leistung oder zur Beachtung von Rücksichtnahmepflichten (vgl. § 241 Abs. 2) verpflichtet ist.
Wie bei der Bestimmung der Person des Gläubigers sind auch hier wieder Besonderheiten zu beachten, die wir uns im Folgenden näher ansehen.