Inhaltsverzeichnis

Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - II. Echter Vertrag zugunsten Dritter

ZU DEN KURSEN!

Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

II. Echter Vertrag zugunsten Dritter

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



566 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2352 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 4923 Seiten

Inhaltsverzeichnis

Echter Vertrag zugunsten Dritter

29

Bei einem vertraglichen Schuldverhältnis muss der Vertragspartner nicht zwingend auch Gläubiger der vereinbarten Leistung sein. Gemäß § 328 Abs. 1 kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Der Dritte wird durch den Vertragsschluss, ohne selbst zum Vertragspartner zu werden, unmittelbar Gläubiger, ohne dass es eines weiteren rechtsgeschäftlichen Aktes bedarf.

Grüneberg/Grüneberg § 328 Rn. 5; Petersen Allgemeines Schuldrecht Rn. 458.

Hinweis

Aus dem Wortlaut des § 328 folgt, dass es Verträge zugunsten Dritter nur bei Schuldverträgen gibt und nicht bei dinglichen Verträgen. Es gibt also keine Übereignung oder Abtretung zugunsten Dritter.

Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigener Vertragstyp neben anderen Typen des besonderen Schuldrechts wie etwa Kaufvertrag, Werkvertrag oder Mietvertrag. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Ausprägung eines schuldrechtlichen Vertrages, ohne an der Zuordnung des Vertrages zu einem Typus des Besonderen Schuldrechts etwas zu ändern. Daher hat der Gesetzgeber auch die §§ 328ff im Schuldrecht-AT eingeordnet.

Man spricht vom sog. „echten“ Vertrag zugunsten Dritter, um eine Abgrenzung zu den Fällen des (bloßen) Vertrages mit „Schutzwirkung zugunsten Dritter“ zu schaffen.

S. zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Grüneberg/Grüneberg § 328 Rdn. 13 ff. Ob ein Vertrag i.S.d. § 328 Abs. 1 vorliegt, ist nach § 328 Abs. 2 durch Auslegung zu bestimmen.Auslegungshilfen geben die §§ 329 ff.

Expertentipp

Im Gutachten müssen Sie bei der Frage „Anspruch entstanden?“ prüfen, wer nach dem Inhalt des Vertrages Gläubiger des geprüften Anspruches sein soll.

Der Einstieg in die Thematik könnte wie folgt formuliert werden:

„Zwar ist zwischen A und B selbst kein Vertrag zustande gekommen. Der A könnte jedoch aus dem zwischen B und C geschlossenen Vertrag unmittelbar einen Anspruch gegen den B auf (Zahlung, Beförderung, etc.) erworben haben. Zu prüfen ist deshalb, ob ein solcher Vertrag zu seinen Gunsten i.S.d. § 328 Abs. 1 vereinbart worden ist. Ausdrücklich haben B und C dies nicht vereinbart. Möglicherweise sind ihre Erklärungen aber dahin auszulegen, dass dem A ein eigenes Forderungsrecht gegen den B zustehen soll. (…)“

30

Um die beteiligten Personen auseinanderhalten zu können, verwendet das Gesetz folgende Bezeichnungen:

Die am Vertragsschluss nicht beteiligte Person, die den Anspruch kraft des Vertrages erwirbt, ist „Dritter“ (vgl. § 328 Abs. 1).

Die Person, die nach dem Vertrag zur Leistung an den Dritten verpflichtet wird, heißt „Versprechender“ (vgl. §§ 332, 333, 334), da er dem Vertragspartner die Leistung an den Dritten verspricht.

Die Person, die den Vertrag mit dem Versprechenden zugunsten des Dritten geschlossen hat, ist der „Versprechensempfänger“ (vgl. §§ 331, 332, 335).

31

Auch hinsichtlich der verschiedenen Beziehungen der Parteien zueinander werden besondere Begriffe verwendet:

Den Vertrag zwischen Versprechenden und dem Versprechensempfänger, der den Anspruch des Dritten begründet, nennt man „Deckungsverhältnis“ oder „Grundverhältnis“.

Grüneberg/Grüneberg Einf. v. § 328 Rn. 3. Warum? Der Vertrag zwischen dem versprechenden Schuldner und dem Versprechensempfänger schafft nicht nur den Schuldgrund für die Leistung, sondern sorgt zugleich für die „wirtschaftliche Deckung“ in Form einer Gegenleistung, die der Versprechensempfänger dem Versprechenden für die versprochene Leistung in der Regel schuldet.

Der Vertrag zugunsten des Dritten wird nicht von ungefähr geschlossen, sondern hat seinerseits einen rechtlichen Hintergrund. Der Versprechensempfänger will dem Dritten etwas durch den versprechenden Schuldner zuwenden lassen, weil er dem Dritten dazu verpflichtet ist. Man nennt die Beziehung zwischen Drittem und Versprechensempfänger „Valutaverhältnis“, weil dort die Rechtfertigung für das endgültige Behalten des Wertes („Valuta“

Vom Lateinischen „valere“ = „wert sein“.) des Leistungsgegenstandes begründet wird.Grüneberg/Grüneberg Einf. v. § 328 Rn. 4.

Beispiel

Das auf den Namen eines Dritten angelegte Sparkonto stellt einen Sparvertrag zugunsten des Dritten dar, wenn dieser nach den Vereinbarungen mit der Bank tatsächlich Anspruchsinhaber werden soll. Als Valutaverhältnis (Warum soll der Dritte ein Sparguthaben bekommen?) kommt etwa eine Schenkung des Versprechensempfängers an den Dritten in Betracht.

BGH NJW 2005, 980 und NJW 2005, 2222.

Es bleibt noch die Beziehung zwischen dem versprechenden Schuldner und dem Dritten, die man als „Vollzugsverhältnis“ bezeichnet. Durch den Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden besteht ein auf die versprochene Leistung gerichtetes Schuldverhältnis („im engeren Sinne“) und damit auch wechselseitige Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2. Ein Vertrag kommt zwischen beiden Parteien jedoch nicht zustande, da der Dritte am Vertragsschluss ja nicht beteiligt ist.

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!