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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - Grundzüge des Schadensrechts - Aufbauhinweise Schadensersatz

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Grundzüge des Schadensrechts - Aufbauhinweise Schadensersatz

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Inhaltsverzeichnis

A. Aufbauhinweise

352

Bei jedem Schadensersatzanspruch stellt sich die Frage nach dem Schaden sowie Art und Umfang des Schadensersatzes. Jeder Schadensersatzanspruch setzt zunächst einen ersatzfähigen Schaden voraus. Dies ergibt sich regelmäßig aus der Rechtsfolgenformulierung der entsprechenden Haftungsnorm, d.h. desjenigen Tatbestandes, der in der Rechtsfolge die Verpflichtung zum Schadensersatz anordnet. So heißt es etwa bei § 280 Abs. 1, dass der Gläubiger berechtigt ist, „Ersatz des hierdurch (d.h. in diesem Falle "durch die Pflichtverletzung") entstandenen Schadens“ zu verlangen.

353

Bei jedem Schadensersatzanspruch ist also zu prüfen, "ob" ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Davon zu trennen ist die Frage, "wie" dieser Schaden ersetzt wird. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich grundsätzlich für jede Haftungsnorm – auch außerhalb des BGB! – nach den §§ 249 ff.

354

Art und Umfang des Schadensersatzes betreffen die Rechtsfolgenseite des Schadensersatzanspruches. Wir unterscheiden zwischen den Haftungsnormen, d.h. denjenigen Normen, die in der Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht aussprechen und denjenigen Normen, die Art und Umfang des danach zu leistenden Schadensersatzes bestimmen. Um die Prüfung des ersatzfähigen Schadens einerseits und die Prüfung von Art und Umfang dieses ersatzfähigen Schadens andererseits nicht auseinander zu reißen, ist es sinnvoll, diese Themen hintereinander zu erörtern. All dies gehört auf die erste Prüfungsebene „(Schadensersatz-)Anspruch entstanden?“.

355

In der Klausur prüfen Sie einen Schadensersatzanspruch nicht von ungefähr. Zu dieser Prüfung gibt regelmäßig die Fallfrage und die Darstellung des Sachverhaltes Anlass. Eine Person will von einer anderen Person eine bestimmte Schadensposition, insbesondere entstandene Kosten, ersetzt verlangen. Deswegen erfolgt die Prüfung immer im Hinblick auf eine konkret geltend gemachte Schadensposition. Bei den Ansprüchen aus §§ 280 ff. ist das auch zwingend, da die Abgrenzung des sog. „Schadensersatzes "neben" der Leistung“ vom „Schadensersatz "statt" der Leistung“ von der begehrten Rechtsfolge, d.h. von dem verlangten Ersatz aus erfolgt.

BGH NJW 2009, 2674; 2017, 1669; 2018, 1746.

Sie beginnen die Prüfung also mit der Frage, ob die eine Person von der anderen Ersatz einer bestimmten Schadensposition verlangen kann.

Sodann prüfen Sie die Anspruchsvoraussetzungen der in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage (z.B. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286) der Reihe nach durch. Am Ende dieser Prüfung stellt sich dann die Frage, ob die geltend gemachte Schadensposition auch einen nach dieser Norm ersatzfähigen Schaden darstellt. Erst wenn diese Frage geklärt ist, gehen Sie auf die Rechtsfolgenseite über und prüfen Art und Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff.

Expertentipp

Ist die Frage des ersatzfähigen Schadens verhältnismäßig einfach zu beantworten und zu verneinen, können Sie diesen Punkt in der Anspruchsprüfung selbstverständlich vorziehen. Es wäre dann überflüssig, die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu erörtern, da ein Ersatz des geltend gemachten Schadens über die von Ihnen geprüfte Norm von vornherein nicht in Betracht kommt.

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