Inhaltsverzeichnis

Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - Konfusion

ZU DEN KURSEN!

Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Konfusion

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



585 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2390 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 4983 Seiten

Inhaltsverzeichnis

C. Sonderfall: Konfusion

206

 

Die Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1 macht deutlich, dass das Schuldverhältnis mit dem Gläubiger einerseits und dem Schuldner andererseits zwei miteinander nicht identische Rechtsträger voraussetzt. Wenn nun beide Positionen in einer Person zusammenfallen, kann nach diesem Modell kein Schuldverhältnis bestehen. Es erlischt dann durch eine sog. „Konfusion“.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A schuldet dem B noch die Rückzahlung eines Darlehens. B stirbt und hat A zu seinem Alleinerben bestimmt. Da hier die Forderung des B gegen den A gemäß § 1922 auf den A übergeht, erlischt damit gleichzeitig das Schuldverhältnis aus dem zwischen A und B geschlossenen Darlehensvertrag und die sich daraus ergebende Rückzahlungsforderung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2.

Die „Konfusion“ ist im BGB nicht besonders geregelt. Ihre Wirkung ist aber vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt, wie sich insbesondere aus § 425 Abs. 2 ergibt, wonach die Vereinigung der Schuldner- und Gläubigerposition in der Person eines Gesamtschuldners nur zugunsten dieses Gesamtschuldners gilt und die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner unberührt lässt.

Hätten sich also neben dem Erben im vorigen Beispiel noch andere Personen als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, hätte nun der Erbe den Rückzahlungsanspruch gegen diese Gesamtschuldner. Allerdings muss er sich die im Innenverhältnis auf ihn entfallende Quote (im Zweifel 1/3 gem. § 426 Abs. 1 S. 1) auf die Forderung abziehen lassen.

Grüneberg/Grüneberg § 425 Rn. 7. Nach wohl h.M. haften ihm die übrigen Gesamtschuldner ebenfalls nur noch in Höhe ihrer Quote als Teilschuldner (im Zweifel also nur in Höhe von jeweils 1/3) – die Verteilung im Innenverhältnis schlägt also auf die Forderung im Außenverhältnis durch.Grüneberg/Grüneberg § 425 Rn. 7 m.w.N. auch zur Gegenansicht.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Etwas anderes gilt wegen § 1976 bei Anordnung einer Nachlassverwaltung, die zu einer fiktiven Trennung von Nachlassvermögen und Erbenvermögen führt. Der Nachlassverwalter ist diejenige Person, die die Verfügungsberechtigung über den Nachlass vom Erben übernimmt, vgl. § 1984 Abs. 1.

Bei dinglichen Rechten an einem Grundstück nennt man den Konfusionsfall anders, nämlich „Konsolidation“: Eigentum und dingliches Recht stehen derselben Person zu. § 889 stellt klar, dass die dingliche Belastung in dieser Situation nicht erlischt. Der Eigentümer kann also etwa an seinem eigenen Grundstück eine Grundschuld haben.

Ausnahmen von § 889 sind wiederum in §§ 914 Abs. 3, 1107, 1178 Abs. 1 und 1200 Abs. 1 vorgesehen. Er schuldet sich dann „selber“ die Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs. 1, 1147).

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!