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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - Konfusion

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Konfusion

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C. Sonderfall: Konfusion

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Die Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1 macht deutlich, dass das Schuldverhältnis mit dem Gläubiger einerseits und dem Schuldner andererseits zwei miteinander nicht identische Rechtsträger voraussetzt. Wenn nun beide Positionen in einer Person zusammenfallen, kann nach diesem Modell kein Schuldverhältnis bestehen. Es erlischt dann durch eine sog. „Konfusion“.

Beispiel

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A schuldet dem B noch die Rückzahlung eines Darlehens. B stirbt und hat A zu seinem Alleinerben bestimmt. Da hier die Forderung des B gegen den A gemäß § 1922 auf den A übergeht, erlischt damit gleichzeitig das Schuldverhältnis aus dem zwischen A und B geschlossenen Darlehensvertrag und die sich daraus ergebende Rückzahlungsforderung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2.

Die „Konfusion“ ist im BGB nicht besonders geregelt. Ihre Wirkung ist aber vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt, wie sich insbesondere aus § 425 Abs. 2 ergibt, wonach die Vereinigung der Schuldner- und Gläubigerposition in der Person eines Gesamtschuldners nur zugunsten dieses Gesamtschuldners gilt und die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner unberührt lässt.

Hätten sich also neben dem Erben im vorigen Beispiel noch andere Personen als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, hätte nun der Erbe den Rückzahlungsanspruch gegen diese Gesamtschuldner. Allerdings muss er sich die im Innenverhältnis auf ihn entfallende Quote (im Zweifel 1/3 gem. § 426 Abs. 1 S. 1) auf die Forderung abziehen lassen.

Grüneberg/Grüneberg § 425 Rn. 7. Nach wohl h.M. haften ihm die übrigen Gesamtschuldner ebenfalls nur noch in Höhe ihrer Quote als Teilschuldner (im Zweifel also nur in Höhe von jeweils 1/3) – die Verteilung im Innenverhältnis schlägt also auf die Forderung im Außenverhältnis durch.Grüneberg/Grüneberg § 425 Rn. 7 m.w.N. auch zur Gegenansicht.

Hinweis

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Etwas anderes gilt wegen § 1976 bei Anordnung einer Nachlassverwaltung, die zu einer fiktiven Trennung von Nachlassvermögen und Erbenvermögen führt. Der Nachlassverwalter ist diejenige Person, die die Verfügungsberechtigung über den Nachlass vom Erben übernimmt, vgl. § 1984 Abs. 1.

Bei dinglichen Rechten an einem Grundstück nennt man den Konfusionsfall anders, nämlich „Konsolidation“: Eigentum und dingliches Recht stehen derselben Person zu. § 889 stellt klar, dass die dingliche Belastung in dieser Situation nicht erlischt. Der Eigentümer kann also etwa an seinem eigenen Grundstück eine Grundschuld haben.

Ausnahmen von § 889 sind wiederum in §§ 914 Abs. 3, 1107, 1178 Abs. 1 und 1200 Abs. 1 vorgesehen. Er schuldet sich dann „selber“ die Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs. 1, 1147).

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