Inhaltsverzeichnis
B. Hinterlegung
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Der Schuldner gerät in Schwierigkeiten, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet oder sich nicht ausfindig machen lässt. Der Schuldner kann den Leistungserfolg nicht bewirken und damit keine Erfüllung herbeiführen. In bestimmten Fällen hält das Gesetz mit der Hinterlegung nach den §§ 372 ff. Lösungsmöglichkeiten für den Schuldner bereit:
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Ist der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten mit Sicherheit zu erfüllen (§ 372 S. 2), so kann er hinterlegungsfähige Wertgegenstände i.S.d. § 372 S. 1 für den Gläubiger hinterlegen. Sonstige, nicht hinterlegungsfähige Sachen kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 383 versteigern, ggf. auch freihändig verkaufen (§ 385), und den Erlös für den Gläubiger hinterlegen.
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Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2), so hat die rechtmäßige Hinterlegung dieselbe Wirkung wie eine Leistung an den Gläubiger (§ 378), es tritt also Erfüllungswirkung ein.