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IV. Gesetzlicher Forderungsübergang
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Ein Gläubigerwechsel kann auch kraft Gesetzes angeordnet werden.
Beispiel
Forderungsübergang bei Leistung eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 2; Forderungsübergang bei Zahlung eines Bürgen gem. § 774 Abs. 1; Forderungsübergang bei Zahlung des Verpfänders gem. § 1225.
In diesen Fällen finden die Vorschriften der §§ 399 ff. nach § 412 Anwendung. Die §§ 405 und 411 sind allerdings nicht anwendbar, da sie sich ihrem Inhalt nach lediglich auf den Fall der rechtsgeschäftlichen Abtretung beziehen können.