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Die Absätze 1 bis 4 des § 327j regeln die Verjährung der Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 327i Abs. 1 und 3. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verjähren die in § 327i Nr. 1 und 3 genannten Ansprüche gemäß § 327j Abs. 2 nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
Außerdem bestimmt § 327j Abs. 3, dass Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht (§ 327f) nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums verjähren.
Da es sich bei der Vertragsbeendigung und der Minderung – anders als bei Nacherfüllung und Schadens- oder Aufwendungsersatz – nicht um Ansprüche, sondern um Gestaltungsrechte handelt, sind die Verjährungsfristen des § 327j nicht unmittelbar anwendbar. Deshalb ist nach dem Verweis in § 327j Abs. 5 für die Vertragsbeendigung und die Minderung die Vorschrift des § 218 („Quasiverjährung“) entsprechend heranzuziehen, womit ein Gleichlauf der Gewährleistungsfristen für sämtliche Mängelrechte des Verbrauchers aus § 327i erreicht wird. Das entspricht der Regelungstechnik für das Kaufrecht in § 438 Abs. 4 S. 1.