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§ 327i Nr. 3 gewährt dem Verbraucher auch das Recht, bei einem Mangel des digitalen Produkts vom Unternehmer Aufwendungsersatz gemäß § 284 zu verlangen. Dieser Aufwendungsersatz ist allein eine Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung und nicht zum Schadensersatz schlechthin.
Bezweckt wird mit der Alternativstellung gemäß § 284 („Anstelle“), dass der Geschädigte wegen ein und desselben Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann. Das schließt aber nicht aus, dass in Bezug auf unterschiedliche Schadensposten ein Aufwendungsersatzanspruch neben einem Schadensersatzanspruch bestehen kann.
Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Verbraucher im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen nicht vertragsgemäßer Bereitstellung des digitalen Produkts durch den Unternehmer als nutzlos erweisen.
Beispiel
Darlehensaufnahme zur Preisfinanzierung.
Aufwendungen, die auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung vergeblich gewesen wären, sind hingegen nicht ersatzfähig, denn § 284 schließt im letzten Halbsatz die Aufwendungen aus, die ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners verfehlt hätten.