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Der Verbraucher kann vom Unternehmer wegen eines Mangels des digitalen Produkts gemäß § 327i Nr. 3
- nach § 280 Abs. 1 Schadensersatz neben der Leistung oder
- gemäß § 327m Abs. 3 Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Der Verbraucher kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus den §§ 327i Nr. 3, 280 Abs. 1 Ersatz aller Schäden verlangen, die auf der Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Bereitstellung beruhen und nicht Schadensersatz statt der Leistung sind.
Außerdem kann der Verbraucher vom Unternehmer über den Verweis in § 327i Nr. 3 gemäß § 327m Abs. 3 auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Für den Schadensersatz statt der Leistung ist § 327m Abs. 3 lex specialis gegenüber § 281Grüneberg/Grüneberg, § 327 Rn. 6.
Ein Rückgriff auf die §§ 281, 283 und 311a als Anspruchsgrundlage ist deshalb wegen der Spezialität des § 327m Abs. 3 S. 1 ausgeschlossen. Insoweit ergeben sich nämlich alle relevanten Anknüpfungspunkte für Pflichtverletzungen des Unternehmers aus § 327m Abs. 1 Nr. 1 bis 6. Infolge des Verweises auf § 280 muss der Unternehmer die Pflichtverletzung aber zu vertreten haben, was nach § 280 Abs. 2 S. 2 vermutet wird.
Ist der Mangel unerheblich, ist der Verbraucher gemäß § 327m Abs. 2 S. 1 nicht zur Vertragsbeendigung berechtigt, hat aber gleichwohl einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung („großer Schadensersatz“) ist aber wegen der in § 327m Abs. 3 S. 2 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 3 regelmäßig ausgeschlossen. Der Verbraucher kann dann nur den „kleinen Schadensersatz“ geltend machenGrüneberg/Grüneberg, § 327 Rn. 6.
Die in § 327m Abs. 3 S. 2 angeordnete entsprechende Anwendbarkeit von § 281 Abs. 4 stellt sicher, dass in den Fällen, in denen der Anspruch auf Nacherfüllung noch nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ein Ausschluss des Anspruchs auf Nacherfüllung erfolgt, sodass ein Nebeneinander von Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüchen nicht möglich ist.
Gem. § 327m Abs. 3 S. 4 ist § 325 anwendbar, so dass Vertragsbeendigung neben Schadensersatzansprüchen möglich bleibt
Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer gemäß § 327m Abs. 3 S. 3 gegenüber dem Verbraucher zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt.