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Der Verbraucher hat gemäß § 327m das Recht, den Vertrag zu beenden. Die Voraussetzungen hierfür sind in §°327m Abs. 1 Nr. 1 bis 6 abschließend geregelt.
Nach § 327m Abs. 1 Nr. 1 kann der Verbraucher den Vertrag beenden, wenn die Nacherfüllung gemäß § 327l Abs. 2 nach § 275 Abs. 1 unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Gemäß § 327m Abs. 1 Nr. 2 ist der Verbraucher zur Vertragsbeendigung auch berechtigt, wenn der Unternehmer den Anspruch auf Nacherfüllung nicht innerhalb der angemessenen Frist gemäß § 327 l Abs. 1 S. 2 erfüllt.
Außerdem sieht § 327 m Abs. 1 Nr. 3 ein Recht zur Vertragsbeendigung vor, wenn sich trotz des Nacherfüllungsversuchs des Unternehmers (weiterhin) ein Mangel des digitalen Produkts zeigt. Das gilt zum einen beim erfolglosen Nacherfüllungsversuch durch den Unternehmer bzgl. des durch den Verbraucher (ursprünglich) geltend gemachten Mangels, zum anderen aber auch für den Fall, dass der Nacherfüllungsversuch bzgl. des geltend gemachten Mangels erfolgreich war, sich aber danach ein anderer Mangel zeigt.
Nach § 327 m Abs. 1 Nr. 4 besteht ein Beendigungsrecht auch bei Vorliegen eines schwerwiegender Mangels.
Beispiel
Wird dem Verbraucher ein Antivirenprogramm bereitgestellt, das selbst mit Viren infiziert ist, wird dadurch das Vertrauen des Verbrauchers in den Unternehmer derart beeinträchtigt, dass er wegen dieses schwerwiegenden Mangels einen Nacherfüllungsversuch nicht abwarten muss.
Nach § 327m Abs. 1 Nr. 5 kann der Verbraucher den Vertrag beenden, wenn der Unternehmer eine Nacherfüllung unter den Bedingungen des § 327l Abs. 1 S. 2 verweigert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer berechtigt oder unberechtigt war.
Nach § 327m Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Vertragsbeendigungsrecht auch für den Fall, dass der Verbraucher den Vertrag auch dann beenden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht nacherfüllen wird.
Die Beendigung des Vertrags gemäß § 327m Abs. 1 ist ein Gestaltungsrecht des Verbrauchers, das durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt.
In dieser Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum Ausdruck kommen, vgl. § 327o Abs. 1 S. 1.
Nach § 327m Abs. 2 S. 1 ist das Recht zur Vertragsbeendigung ausgeschlossen, wenn der Mangel des digitalen Produkts unerheblich ist. Der Vorbehalt der Erheblichkeit gilt gemäß § 327m Abs. 2 S. 2 nicht für Verträge, bei denen der Verbraucher ausschließlich i.S.d. § 327 Abs. 3 mit „seinen Daten bezahlt“.
Als Rechtsfolge der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 327o Abs. 2 S. 1 die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des digitalen Vertrags geleistet hat. Außerdem erlischt gemäß § 327o Abs. 2 S. 2 gleichzeitig der Anspruch des Unternehmers auf weitere vereinbarte Zahlungen.