Inhaltsverzeichnis
344
Den „numerus clausus“ der Mängelrechte des Verbrauchers regelt § 327i. Dabei zählt § 327i die einzelnen Rechtsbehelfe des Verbrauchers lediglich auf und verweist hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen auf die nachfolgenden Vorschriften. Der Verbraucher kann bei einem Mangel des digitalen Produkts nach § 327l Nacherfüllung verlangen (§ 327 i Nr. 1) und unter den Voraussetzungen des § 327m Abs. 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder den Preis nach § 327n mindern (§ 327 i Nr. 2) oder nach § 280 Abs. 1 oder § 327 m Abs. 3 Schadensersatz oder gemäß § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 327 i Nr. 3).