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Nicht anwendbar sind die Vorschriften für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktion ohne diese digitale Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). Waren mit digitalen Elementen können grundsätzlich dann angenommen werden, wenn
1. die digitalen Produkte räumlich oder funktional mittelbar verbunden sind und
2. die digitalen Produkte für die Funktionsfähigkeit der Ware erforderlich sind und
3. die digitalen Produkte im Rahmen desselben Vertrags bereitgestellt werden.
Im Hinblick auf die letzte Voraussetzung gilt es, die Vermutung aus § 327a Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung korrespondiert die Vorschrift aus § 475b, welche besondere Regelungen vorsieht.