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§ 327e Abs. 1 S. 2 und 3 regelt, zu welchem Zeitpunkt das digitale Produkt vertragsgemäß sein muss. Dieser Zeitpunkt ist bei einmaligen Bereitstellungen anders als bei dauerhaften Bereitstellungen und außerdem ergeben sich Besonderheiten für die Dauer der geschuldeten Aktualisierungspflicht.
Daher spricht § 327e Abs. 1 S. 1 nur von der maßgeblichen Zeit. Dies ist nach §§ 327e Abs. 1 S. 2, 327b der Zeitpunkt der Bereitstellung.
Ist der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet, ist gemäß § 327e Abs. 1 S. 3 der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
Der maßgebliche Zeitraum, in dem der Unternehmer zur Bereitstellung der Aktualisierungen verpflichtet ist, ist in § 327f Abs. 1 S. 3 geregelt. Nach § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ist dies bei dauerhafter Bereitstellung (z.B. Cloud Computing, Streaming Dienste) der gesamte Bereitstellungszeitraum.
Bei einmaliger Bereitstellung und bei einer Reihe einzelner Bereitstellungen erstreckt sich der maßgebliche Zeitraum gemäß § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 über jenen Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Produkte und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.
Die berechtigte Erwartungshaltung des Verbrauchers (§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2) ist anhand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Dieser Zeitraum ist nicht auf die Dauer der Gewährleistungsfrist beschränkt, er kann kürzer sein, er kann aber auch über diese hinausreichen. Der Zeitraum ist eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 genannten Kriterien.
Beispiel
Ein Betriebssystem für ein mit dem Internet verbundenes Gerät ist wegen der zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen als eine Anwendungssoftware, für deren Verwendung keine Verbindung mit dem Internet erforderlich ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung von Rechtsmängeln (§ 327 g) ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt der Bereitstellung des digitalen Produkts nach § 327 b.