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§ 327a stellt in Abs. 1 klar, dass auch Paketverträge unter den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. fallen. Das sind solche Verträge, bei denen zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen vereinbart ist. Hier erfolgt eine Aufspaltung der anwendbaren Vorschriften. Auf die digitalen Produkte finden die §§ 327 ff. Anwendung und auf die weiteren Vertragsbestandteile die besonderen Vorschriften des einschlägigen Teils aus dem besonderen Schuldrecht. Auch hier enthalten die jeweiligen Vorschriften des besonderen Schuldrechts entsprechende Kollisionsvorschriften wie beispielsweise im Kaufrecht § 475a Abs. 2.