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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - 2. Rechtsmängel

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

2. Rechtsmängel

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Definition

Das digitale Produkt

Das digitale Produkt ist gemäß § 327g frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Rechtsmängel spielen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von digitalen Produkten eine bedeutende Rolle, da ein Großteil der Produkte durch Immaterialgüterrechte geschützt ist.

Beispiel

Vor allem Urheberrechte und dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte Dritter können die Nutzung der digitalen Produkte durch den Verbraucher rechtlich beschränken.

Der Unternehmer kann die Anforderungen an die Rechtsmangelfreiheit erfüllen, indem er die erforderlichen Nutzungsrechte selbst von den Rechtsinhabern erwirbt und diese dann dem Verbraucher im Wege einer Unterlizenz einräumt, wie das etwa bei Streaming-Plattformen regelmäßig der Fall ist.

Häufiger ist in der Praxis die Konstellation zu finden, dass der Verbraucher die nötigen Rechte zur Nutzung der digitalen Produkte von einem Dritten erhält, der (nicht notwendigerweise originärer) Rechteinhaber ist.

Zu beachten ist, dass die Regelung des § 327g dem Verbraucher keinen gesetzlichen Mindeststandard bzgl. Der Beschränkungsfreiheit durch Rechte Dritter gewährt, vor allem statuiert sie für den Verbraucher kein stetiges Recht zur Weitergabe digitaler Produkte.

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