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In § 327e werden die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit in einer Vorschrift zusammengefasst. Nur die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit durch Aktualisierungen sind wegen ihrer besonderen Bedeutung gesondert in § 327f geregelt.
Das digitale Produkt ist gemäß § 327e Abs. 1 S. 1 frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den §§ 327 ff. sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen sowie den Anforderungen an die Integration entspricht.
Zur Mangelfreiheit des digitalen Produkts müssen die subjektiven und objektiven Anforderungen sowie die Anforderungen an die Integration kumulativ erfüllt sein.
Gemäß § 327e Abs. 5 steht es einem Produktmangel gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt, also ein Aliud, bereitstellt. Das setzt voraus, dass das andere digitale Produkt in Erfüllung des Vertrags bereitgestellt wird. Dazu muss eine entsprechende Tilgungsbestimmung des Unternehmers vorliegen, die nach dem objektiven Empfängerhorizont des Verbrauchers zu beurteilen ist.
Die in § 327f geregelte Verpflichtung zu Aktualisierungen ist eine der wesentlichen Neuerungen durch die Schuldrechtsreform 2022. Diese Abkehr von der Übergabe oder Lieferung als maßgeblichem Zeitpunkt ist ein Paradigmenwechsel.
Außerdem kann die Aktualisierungsverpflichtung sogar über den Gewährleistungszeitraum hinaus gelten.
Nach der in § 327f geregelten Verpflichtung („Updatepflicht“) ist der Unternehmer auch bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, auch nach der Bereitstellung verpflichtet, Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit des digitalen Produkts bereitzustellen.
Die Information über und die Bereitstellung von Aktualisierungen gehören zu den objektiven Konformitätskriterien gemäß § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5. Den Unternehmer trifft gemäß § 327f Abs. 1 die Pflicht „sicherzustellen“, dass dem Verbraucher die erforderlichen Aktualisierungen bereitgestellt werden. Dazu kann der Unternehmer auch Dritte, wie etwa den Hersteller, in die Erfüllung seiner Pflicht einbeziehen. Diese sind, sofern sie auf vertraglicher Grundlage handeln, als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers (§ 278) anzusehen.
Die Gesetzesbegründung möchte den Begriff der Aktualisierungen zwar als Oberbegriff für „Updates“ und „Upgrades“ verstanden wissenBegr. z. RegE, BT-Drs. 19/27653, S. 58. Aus dem Zusammenspiel der § 327 f und § 327r ergibt sich aber etwas anderes. Nach § 327f Abs. 1 sind nämlich nur solche Aktualisierungen geschuldet, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit (Mangelfreiheit) erforderlich sind. Das betrifft jedoch nur Updates i.S.d. Funktionserhaltung, nicht aber Upgrades im Sinne einer darüber hinaus gehenden Veränderung. Upgrades sind also keine Aktualisierungen i.S.d. § 327f, sondern Änderungen i.S.d. § 327r Abs. 1, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinausgehen.
Aktualisierungen können vor allem erforderlich sein, um Merkmale wie die Kompatibilität und Sicherheit des digitalen Produkts (weiterhin) zu erfüllen, zumal die Sicherheitsaktualisierungen in § 327f Abs. 1 S. 2 besonders hervorgehoben werden. Auch wenn Sicherheitsmängel oder sicherheitsrelevante Softwarefehler auftreten, die keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Sache haben, besteht eine Aktualisierungspflicht zur Behebung des Sicherheitsmangels.
Dadurch soll der Verbraucher vor Angriffen aus dem Bereich der Cyberkriminalität geschützt werden.
Zu beachten ist, dass § 327f Abs. 1 nur eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Aktualisierung und nicht zur Installation der Aktualisierung statuiert. Es obliegt grundsätzlich dem Verbraucher allein, über die Installation zu entscheiden, was sachgerecht ist, weil er durchaus ein berechtigtes Interesse haben kann, eine bestimmte Aktualisierung nicht durchzuführen, etwa wenn nur Änderungen an der Benutzeroberfläche vorgenommen wurden.
Der Unternehmer hat den Verbraucher gemäß § 327f Abs. 1 nicht nur die Aktualisierungen bereitzustellen (§ 327f Abs. 1 Alt. 1), sondern muss den Verbraucher über diese Aktualisierungen auch informieren (§ 327f Abs. 1 Alt. 2).
Bei dieser Informationspflicht handelt es sich um eine selbstständige Pflicht, die neben die Bereitstellungspflicht tritt.