Inhaltsverzeichnis
341
Nach § 327 d trifft den Unternehmer die Leistungspflicht, das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln i.S.d. §§ 327 e bis 327 g bereitzustellenGrüneberg/Grüneberg § 327d Rn. 1.
Damit konkretisiert § 327 d eine bereits bestehende Leistungspflicht und begründet keine neue vertragliche Leistungspflicht, sondern setzt voraus, dass der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327 a dazu verpflichtet ist.