Inhaltsverzeichnis
Wird die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers vereinbart, welcher ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, finden die §§ 327 ff. mit Ausnahme der §§ 327b und 327c Anwendung. Damit korrespondieren die entsprechenden Kollisionsvorschriften im besonderen Schuldrecht, so zum Beispiel § 475a I.
Sodann nimmt § 327 Abs. 6 (lesen!) bestimmte Verträge von seinem Anwendungsbereich aus.