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Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach § 327c Abs. 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach §°327c Abs. 1 S. 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt. Ist eine Aufforderung nach § 327c Abs. 2 entbehrlich, so kann Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 auch ohne vorherige Mahnung verlangt werden (§ 327c Abs. 3 S. 2).