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Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag § 327c Abs. 1 beenden. Anders, als bei § 323 Abs. 1 BGB ist eine Fristsetzung hierfür nicht erforderlich. Das „Beendigungsrecht“ tritt hier an die Stelle des in § 323 Abs. 1 geregelten RücktrittsrechtsGrüneberg/Grüneberg § 327c Rn. 1.
Die Aufforderung nach § 327c Abs. 1 S. 1 ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Bereitstellung verweigert. Anders, als im Falle des § 323 Abs. 2 Nr. 1 braucht die Weigerung nicht „ernsthaft und endgültig“ zu sein.
Das Gleiche gilt, wenn es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist (vgl. § 327c Abs. 2 S. 1) .