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Ist Vertragsgegenstand neben der Bereitstellung digitaler Produkte auch die Bereitstellung anderer Sachen oder Dienstleistungen, liegt ein Paketvertrag vor.
Beispiel
Die §§ 327 ff. gelten gemäß § 327 a Abs. 2 auch für digitale Produkte, die in Sachen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, unabhängig davon, ob es sich hinsichtlich Sache und digitalem Produkt um einen oder zwei Verträge handelt und unabhängig davon, ob es sich um einen oder zwei Vertragspartner handelt.
Bei Paketverträgen hängt die rechtliche Behandlung aber davon ab, welche Art der Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Produkt bestehtGrüneberg/Grüneberg § 327a Rn. 2..