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Definition
Bereitstellung digitaler Inhalte
Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher „zur Verfügung gestellt“, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Dagegen bedeutet „zugänglich machen“ das Schaffen einer Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstes durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle. Ob der Verbraucher von dieser Möglichkeit tatsächlich auch Gebrauch macht, ist nicht relevant. § 327 b Abs. 1 BGB
Neben dem Herunterladen in die eigene Umgebung des Verbrauchers kann dieser sich auch einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung Dritter bedienen, um Zugriff auf den digitalen Inhalt zu erhalten.
Beispiel
Möglichkeit der Speicherung eines E-Books in einer Cloud.