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In § 327 b wird – anders als etwa in § 433 – keine vertragliche Leistungspflicht begründet, sondern vorausgesetzt, dass der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327 a dazu verpflichtet ist, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, vgl. § 327 b Abs. 1. Die Leistungspflicht selbst resultiert also aus dem individuellen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der entweder einer der Vertragsarten des Abschnitts 8 (§§ 433 bis 853) entspricht oder aufgrund der in § 311 Abs. 1 niedergelegten Vertragsfreiheit ein nicht typisierter Vertrag istGrüneberg/Grüneberg § 327b Rn. 1..
Wird der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet, so gelten gemäß § 327 b Abs. 5 die § 327 b Abs. 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.
Für den Inhalt der Bereitstellungsverpflichtung ist entscheidend, um welchen Vertragstyp es sich im jeweiligen Fall handelt. Während es nämlich bei der Bereitstellung im Rahmen eines Kaufvertrages um die punktuelle Übertragung digitaler Inhalte geht (einmalige Bereitstellung), ist die Bereitstellung beim Mietvertrag auf eine fortgesetzte Bereitstellung im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses (dauerhafte Bereitstellung) gerichtet. Deshalb ist eine einheitliche und vom Vertragstyp losgelöste Bestimmung des Inhalts einer Bereitstellungsverpflichtung nicht möglich.