Inhaltsverzeichnis
334d
Bis auf den gesondert geregelten Rückgriff des Unternehmers in § 327u finden die Vorschriften der §§ 327 ff. keine direkte Anwendung im unternehmerischen Verkehr. „Passende“ Vorschriften können – unter Wahrung größter Zurückhaltung – im Hinblick auf ihre analoge Anwendung diskutiert werden. Die in den Vorschriften enthaltenen Wertungen können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 im unternehmerischen Verkehr nicht herangezogen werden.