Inhaltsverzeichnis
337
Gegenstand des Vertrages muss die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sein, die § 327 Abs. 1 unter dem Begriff der digitalen Produkte zusammenfasst.
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Gegenstand des Vertrages muss die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sein, die § 327 Abs. 1 unter dem Begriff der digitalen Produkte zusammenfasst.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung