Inhaltsverzeichnis
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Im Rahmen der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (EU RL 2019/770), im Folgenden DIRL) ins nationale Recht wurden neue Vorschriften in das BGB (Buch 2 Abschnitt 3 Titel 2a) aufgenommen. Die neuen §§ 327 ff. enthalten Vorschriften für „Verträge über digitale Produkte“. Der Großteil der Vorschriften (§§ 327 – 327s) regelt dabei Verbraucherverträge (B2C) über digitale Produkte, (nur) die § 327t und § 327u treffen ergänzende Regelungen bei Verträgen zwischen Unternehmern (insbesondere den Rückgriff des Unternehmers). Mit den letztgenannten Vorschriften werden wir uns am Ende dieses Kapitels beschäftigen.
Im Untertitel 1 (§§ 327 – 327s) werden die wesentlichen Verbraucherrechte im Rahmen dieser Verträge speziell geregelt, insbesondere die Modalitäten der Bereitstellung, die Gewährleistungsrechte und die Zulässigkeit von Änderungen bei digitalen Produkten.
Die Regelungen finden gem. Art 229 § 57 EGBGB Anwendung bei Verträgen, welche ab dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden.
Hinweis
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt Art. 229 § 57 II, die Ausnahme wird durch die Regelungen aus Abs. 3 und Abs. 4 im Hinblick auf die Vorschriften aus §§ 327r, 327t, 327u eingeschränkt.